Erwägungsgrund 9 32021R2116
Um die GAP-Ziele gemäß Artikel 39 AEUV zu erreichen und dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erforderlichen Verwaltungssysteme vorhanden sind. Deshalb sollte in der vorliegenden Verordnung die Benennung von Verwaltungseinrichtungen, nämlich der zuständigen Behörde, der Zahlstelle, der Koordinierungsstelle und der bescheinigenden Stelle geregelt werden.