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In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.
In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.
Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.
Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.
Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen,…
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
der Lernende
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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