Gesetze
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Die Herstellung von Tresterwein (Haustrunk in Erzeugerbetrieben) zur Selbstversorgung der Familie des Winzers ist gestattet.
Die Herstellung von Haustrunk ist dem Landkreis Merzig-Wadern innerhalb einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, sofern die Menge 100 l im Jahr übersteigt.
Die Behältnisse, in denen der Haustrunk hergestellt und aufbewahrt wird, sind deutlich mit der Aufschrift „Haustrunk“ zu kennzeichnen.
Die erzeugten Mengen des hergestellten Haustrunks sind in der Weinbuchführung (Kellerbücher) zu vermerken.
Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe…
Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des…
In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden…
Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 1a bis 4 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.