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Die Prüfung der Qualitätsweine b.A. und der Qualitätsweine mit Prädikat nach §§ 11 und 12 des Weingesetzes und die Herabstufung nach Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur estlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 54 vom 5. März 1979, S. 48) obliegen einer Prüfungskommission, die durch den Minister für Wirtschaft [3] gebildet wird.
Die Prüfungskommission besteht aus:
drei Mitgliedern, die aus Kreisen der Erzeuger auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für das Saarland zu benennen sind,
einem Mitglied des Weinhandels,
einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
einem Vertreter des Chemischen Untersuchungsamtes für das Saarland [8],
dem mit der Durchführung der staatlichen Weinkontrolle Beauftragten.
Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie deren Stellvertreter erfolgt für drei Jahre, wobei eine Wiederberufung möglich ist. Aus wichtigen Gründen kann eine Berufung zurückgezogen werden.
Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Gutachtertätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer als abgelehnt. Das übrige Verfahren wird durch die „Besonderen Erläuterungen zur Durchführung der amtlichen Qualitätsprüfung für Wein“, die durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft [3] zu erstellen sind, geregelt.
Die von der Prüfungskommission erarbeiteten Vorschläge sind dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung [3] als zuständiger Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskommissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen…
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und…
in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung sowie über das Ergebnis der…
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde[2] beauftragter Vorsitzender/beauftragte Vorsitzende,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.