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Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 7 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Haustrunk in den Verkehr bringt, die Herstellung von Haustrunk nicht anzeigt, die Behältnisse für Haustrunk nicht kennzeichnet und den Haustrunk in der Weinbuchführung nicht vermerkt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich…
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er…
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich…
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.