Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Herstellung von Qualitätswein wird ab Ernte 1982 der zulässige Ertrag je Hektar Rebfläche
bei den Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau, Morio-Muskat und Kerner auf 110 Hektoliter Traubenmost,
für alle anderen empfohlenen bzw. zugelassenen Sorten auf 96 Hektoliter Traubenmost festgesetzt.
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150…
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Verkehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um…
(zu § 9 des Weingesetzes) Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.