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Die Feststellung und Festsetzung von Lagen, ihrer Namen und des Bereichs sowie die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle obliegt dem Landkreis Merzig-Wadern.
wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,
Landwein Rhein-Neckar,
der Rebfläche im Sinne der §§ 2, 3, 4 und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665),
Die endgültige Festlegung der Lage und des Bereichs sowie ihrer Namen trifft der Landkreis Merzig-Wadern auf Grund des Beschlusses des Lageausschusses.
Zusätzliche Angaben sind zu machen für Lagen unter 5 ha. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.