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Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGBl. I 2001, S. 3138). Das gleiche gilt, wenn als Bezugsgröße der Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verwendet wird.
Es werden ersetzt: der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der „Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils durch den „Basiszinssatz nach § 247 des…
der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen…
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten…
Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt…
Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an…
Die der BNB von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.