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Es werden ersetzt: der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der „Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, der „Basiszinssatz“ durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)“ durch die „EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion“, der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ durch den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“, „der Zinssatz für Kassenkredite des Landes“ durch „den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.