§ 2d Abs. 6 StVGStraßenverkehrsgesetz
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des…
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach…
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, die Markierung mit…
Anlage 2 Nr. 13 Buchst. c FPersVVerordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
issuing Certificate Revocation Lists if this method is used for providing certificate status information (see 5.3.30).
Anlage 8 Nr. 3 Buchst. a FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunterliegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und…