Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 2. GAPAusnV
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