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Verringern sich nach diesem Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3845) [6] entsprechend.
Für Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Versorgungsbezüge aus einer Zwischenbesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes erhalten haben, verbleibt es bei der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Verringern sich nach diesem Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung…
Für Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Versorgungsbezüge aus einer Zwischenbesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des…
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2…
Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger…
Verringern sich auf Grund der Änderungen in Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3…
Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 4 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.