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Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414bder Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Sozialgesetzbuches - Siebtes Buch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung des Absatzes 3 zuzuordnen. Dabei sind zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jedoch mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
Für die Dienstposten der Geschäftsführer gilt folgender Zuordnungsrahmen: Besoldungsgruppen 1. Geschäftsführer der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland unter Berücksichtigung ihrer Rechtsstellung als Landesverband B 2, B 3, B 4 2. Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landwirtschaftliche Alterskasse für das Saarland und die Landwirtschaftliche Krankenkasse für das Saarland A 14, A 15, A 16 3. Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für das Saarland [4] unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung [4] A 13, A 14, A 15
Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.