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Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweilsvon 322 auf 327 Deutsche Mark,
die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegattenvon 121 auf 123 Deutsche Mark,
für gemeinsam untergebrachte Ehegattenvon 209 auf 212 Deutsche Mark,
für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 41 auf 42 Deutsche Mark.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.