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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:
In § 2 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
In § 3 Satz 4 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
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