§ 109 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach…
§ 110 Abs. 1 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach…
§ 1 Nr. 3 ÜblG2§10DVVerordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes
Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages…
§ 353 Abs. 1 Nr. 3 RVOReichsversicherungsordnung
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
§ 104 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Es genügt, daß der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.