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Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1961 einschließlich des Kinderzuschusses für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
Bei Renten, auf die § 4 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1960 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1961. Bei Renten aus Versicherungsfällen des Jahres 1959, die nach § 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet sind und bei denen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist, ist Anpassungsbetrag der nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zu bestimmende und mit 1,0594 zu vervielfältigende Rentenzahlbetrag.
In den Fällen, in denen für Januar 1961 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1960 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1961 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.
In den Fällen, in denen für Januar 1965 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1964 ändert, tritt an die Stelle…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1966 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die…
In den Fällen, in denen für Januar 1968 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1967 ändert, tritt an die Stelle…
In den Fällen, in denen für Januar 1969 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1968 ändert, tritt an die Stelle…
Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1967 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steigerungsbeträge aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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