Anlage AWZROVAnlRaumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee)
Überdeckung: Bei der Wahl der Überdeckung und der notwendigen Verlegetiefe von Strom- und Datenkabeln sollen die Belange der Schifffahrt, der Landes- und…
§ 5 Abs. 2 3. WindSeeVVerlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen
Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überdeckung, die zur Einhaltung der höchstzulässigen Sedimenterwärmung…
§ 34 Abs. 3 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von Konverterplattformen sowie einen Schutzbereich von 500 Metern…
§ 5 Abs. 1 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensionierung und Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwicklungsplans zur…
§ 31 Abs. 2 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden…