§ 34 Abs. 2 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden…
§ 32 Abs. 1 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden oder geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen oder sonstigen Einrichtungen Dritter hat der…
§ 15 Abs. 1 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind…
Anlage Nr. – AWZROVAnlRaumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee)
Grundsatz 2.2.3 (5) Leitungen sollen, soweit möglich, gebündelt werden. […] Strom- und Datenkabel sollen mit einer dauerhaften Überdeckung versehen werden, die…
§ 23 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Soweit die parkinterne Verkabelung der jeweiligen Fläche in einem im Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der…