§ 28 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von…
§ 31 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von…
§ 38 Abs. 2 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Wird bei der Planung oder Errichtung der Anlagen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vorhabens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In diesem…
§ 35 Abs. 2 3. WindSeeVErmittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen
Wird bei der Planung oder Realisierung der Anlagen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vorhabens Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Rahmen ist der…
§ 35 Abs. 1 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und Sachgüter sowie…