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Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
§ 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.
Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.