Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) · 4. Abschnitt
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 18 4. DV LuftBOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen