§ 57 Nr. 7a LuftBOBetriebsordnung für Luftfahrtgerät
als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 LuftVOLuftverkehrs-Ordnung
entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird,
§ 108 Abs. 1 Nr. 5 LuftVZOLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 LuftVGLuftverkehrsgesetz
ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese…
§ 6 Nr. 2 FSAVVerordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.