§ 16 Abs. 4 Nr. 9 41. BImSchVEinundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.
§ 63 Abs. 1 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an…
§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrVVerordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung…
§ 6 Abs. 5 RettBetriebsVOVerordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) Vom 5. Januar 2005
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die regelmäßige Fortbildung des eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Die Fortbildung umfasst insgesamt 30…
§ 9 Abs. 3 EfbVVerordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes…