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Die gesundheitliche Eignung des im Krankentransport eingesetzten Personals ist durch Vorlage der nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforderlichen Zeugnisse bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
Die fachliche Eignung des als Fahrer oder als Fahrerin eingesetzten Personals ist durch Vorlage des Belegs über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung, einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und eines Auszugs aus dem Verkehrszentralregister bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
Die fachliche Eignung des als Beifahrer oder als Beifahrerin im Krankentransport eingesetzten Personals ist durch Vorlage des Zeugnisses über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern oder eines als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweises bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
Die zum Nachweis der gesundheitlichen und fachlichen Eignung des eingesetzten Personals erforderlichen Unterlagen sind vor der erstmaligen Verwendung sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde aus besonderem Anlass, die Zeugnisse nach Absatz 1 mindestens alle zwei Jahre vorzulegen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die regelmäßige Fortbildung des eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Die Fortbildung umfasst insgesamt 30 Stunden/Jahr an einer anerkannten Ausbildungsstelle und hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie ist der Genehmigungsbehörde einmal jährlich durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Aus den Bescheinigungen muss sich der Lerninhalt ergeben.