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Die in der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) [4] aufgeführten, durch dieses Gesetz oder früher nicht aufgehobenen oder sonst außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. April 1949, die wegen der besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse nur einen begrenzten Geltungsbereich aufweisen, gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im gesamten Bereich des Saarlandes.
Die durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung dieser Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind, im bisherigen Umfang und Geltungsbereich anwendbar. Die durch die aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugten Rechtswirkungen, insbesondere Rechtsgestaltungen oder Gebietsänderungen, bleiben unberührt.
Die Vorschrift über die Beitreibung von Gebühren für die Benutzung von kirchlichen Begräbnisplätzen im Verwaltungszwangsverfahren bleibt im bisherigen Geltungsbereich von Artikel 6 Abs. 3 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Kirchen vom 8. April 1924 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), weiterhin aufrecht erhalten. Gleiches gilt für die Vorschrift über die Verpflichtung der Amtsgerichte nach Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte stattzugeben.
Personenbezeichnungen dieses Gesetzes und der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsvorschriften meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen. Funktionsbezeichnungen in diesen Rechtsvorschriften gelten, unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelung, für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
Die auf Artikel 2 bis 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.
Weitergeltende Rechtsverordnungen aus der Zeit vor dem 23. April 1949, für die eine gesetzliche Ermächtigungsnorm nicht mehr besteht, können von der Stelle, die für den Erlass zuständig war, auch in Zukunft geändert werden, soweit dies zur Anpassung an veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse notwendig ist und der bisherige Regelungsrahmen nicht überschritten wird.
Besteht die Stelle nach Absatz 6 nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das für den jeweiligen Sachbereich fachlich zuständige Ministerium die Änderung durch Rechtsverordnung vornehmen.
Der Wortlaut der durch Artikel 2 bis 7 geänderten Rechtsvorschriften kann durch die jeweils zuständigen Ministerien in der vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht werden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 3 Abs. 14 und 15 sowie Artikel 7 Abs. 16 und 17 am 1. Januar 1997 in Kraft.