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Nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände auch in Zukunft anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschrift ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Die durch die aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugten Rechtswirkungen, insbesondere Rechtsgestaltungen oder Gebietsänderungen, bleiben unberührt.