§ 4 SächsRBGSächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage des nach §§ 1 und 2 aufgehobenen Rechts entstanden sind, bleiben unberührt. Das bisherige Recht bleibt insoweit…
§ 4 4. RBGGesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) Vom 26. Januar 1994
Nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände auch in Zukunft anwendbar, die während der…
Art. 8 Abs. 2 5. RBGGesetz Nr. 1383 zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften (5. RBG) Vom 5. Februar 1997
Die durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung dieser…
Art. 6 Abs. 2 6. RBGGesetz Nr. 1408 zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht (6. RBG) Vom 24. Juni 1998
Die in Absatz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser…
Art. 2 Abs. 3 SN-5365Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und…