54. AnrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 54. AnrVAnwendungsbereichVierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz Eingangsformel§ 2 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eingangsformel§ 2