Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026.
Zur geltenden Fassung(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 112, S. 4 - 6)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 112, S. 4 - 6)
Vorübergehende Regelungen
Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 1.28 ergänzten Fassung anzuwenden:„1.28Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden”.
| „§ 1.28 |
| Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden |