§ 12 Abs. 1 Nr. 5 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,
§ 9 Abs. 1 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer…
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl handelt.
§ 10 Abs. 2 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte…