Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Klagen, für die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG -) die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 9 Abs. 1 des Olympiaschutzgesetzes ausschließlich die…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.