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Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7a Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7b Ansprüche aus Gefährdungshaftung
Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen…
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Die Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober…
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 10 Verfahren mit grenzüberschreitendem…
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.