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Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Musterentscheide nach § 4 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes einem der Oberlandesgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Klagen, für die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.