8. BinSchStrOAbweichV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 8. BinSchStrOAbweichVAußerkrafttretenAchte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 3§ 5 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2028 außer Kraft. § 3§ 5