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Die von dem Oberstadtdirektor in Aachen und den Oberkreisdirektoren in Aachen, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Grevenbroich, Jülich, Monschau und Schleiden auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von dem Oberstadtdirektor in Bielefeld und den Oberkreisdirektoren in Bielefeld, Detmold, Halle (Westf.), Herford, Lemgo, Lübbecke, Minden, Warendorf und…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.