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Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des neuen Kreises Aachen einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.
Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:
vier Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Aachen vorgeschlagen werden;
vier Mitglieder, die vom Kreis Aachen vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;
ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;
der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;
vier stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.
Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des Kreises Aachen die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.
ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;
vertretenen Gruppen. Soweit Personalvertretungen nur aus einer Person (Personalobmann) bestehen, gehört dieser der Personalkommission an. In den neuen Kreisen…
| Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise und die Städteregion Aachen) | 1 Mitglied,
Kreise und die Städteregion Aachen,
der Kreise oder kreisfreien Städte mit zwei Personen und
Regelungen über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.