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Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Prüfungsverfahren in einer…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724
Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen…
Die Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung ist…
Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.