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In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.
Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Es können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
Die Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung ist außerdem der in Anlage 14 festgelegte Prüfungsstoff, aus dem jeweils mindestens vier Fächer zu prüfen sind.
Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 10c Absatz 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 10c Absatz 3 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung nach der Entscheidung nach § 22e, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern; es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest. Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. § 11 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 4 bis 6, Absatz 5 Satz 1 sowie § 14 gelten entsprechend.
Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen drei Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur…
Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des…
Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die…
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist…
Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.