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Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
ein Identitätsnachweis,
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.
Im Fall von § 10b Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.
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