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Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 10b Absatz 5 und des § 10c Absatz 3 Satz 1 der Bundesapothekerordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.
Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Die zuständige Behörde bestätigt einem Antragsteller nach den §§ 10b, 10c oder 15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.