§ 64 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
§ 40 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen…
§ 88 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…
§ 59 Abs. 1 PsychThApprOApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster…
§ 33 Abs. 2 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.