§ 34 Abs. 2 ÄApprO 2002Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom…
§ 35f Abs. 1 ÄApprO 2002Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
§ 35e ÄApprO 2002Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen…
§ 63 Abs. 5 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu…
§ 86 Abs. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…