Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur…
Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des…
Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die…
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist…
Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für ApothekerIn sowieder aufKenntnisprüfung eineshat der Fächer, in denenAntragsteller diezu zuständigezeigen, Behördedass wesentlicheer Unterschiedeüber nachKenntnisse §und 4Fähigkeiten Absatzverfügt, 2die Satzzur 8Ausübung derdes Bundes-ApothekerordnungBerufs festgestelltdes hatApothekers underforderlich dassind. vonDies derumfasst nachinsbesondere §die 12Kenntnis Absatzüber 3Arzneimittel, derderen Bundes-ApothekerordnungWirkweise zuständigeneinschließlich BehördeNeben- desund LandesWechselwirkungen festgelegtund wird.die InAnwendung derdieser PrüfungKenntnisse hatin der Antragsteller zu zeigen, dassapothekerlichen erBeratung übervon KenntnissePatienten und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichenAngehörigen Gesprächsführung,anderer verfügt,Gesundheitsberufe dieim zurRahmen Ausübungeiner desprofessionellen Apothekerberufsund erforderlichadressatengerechten sind.Kommunikation.
Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die PrüfungSie wird in derForm Regeleiner alsstaatlichen EinzelprüfungPrüfung durchgeführt.vor Soweiteiner esstaatlich die
Die Länder könnenKenntnisprüfung zurbezieht Durchführungsich derinsbesondere Prüfungenauf die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach §Fächer 12Pharmazeutische AbsatzPraxis 1
Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einerLänder staatlichenkönnen Prüfungskommissionzur inDurchführung deutscherder SprachePrüfungen abgelegt.die Dieregulären Prüfungskommission
Die KenntnisprüfungPrüfungskommission besteht aus drei Prüfern; es ist erfolgreichjeweils abgeschlossen,ein wennStellvertreter diezu Prüfungskommissionbestellen. inDie einernach
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine vonerfolgreich allenabgeschlossen, Mitgliedernwenn derdie Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnungin anzufertigen,einer ausGesamtbetrachtung der
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen drei Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.