AAÜG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 AAÜGSozialgerichtsverfahrenGesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets · Dritter Abschnitt § 16§ 18 Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.