§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gewählt werden.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelleund auf die Mitglieder zu § 6 Absatz 2 drei Vorstandsmitglieder. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach…Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelle…die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Mitgliedergruppe (§ 6) angehören.Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelledie Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 drei Vorstandsmitglieder,Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 13 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenZusammensetzung, Wahl undAmtszeit des VorstandesZitatstelledie Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 fünf Vorstandsmitglieder, davon drei auf das für Umwelt, eins auf das für Bergbau und eins…Zusammensetzung, Wahl undAmtszeit des Vorstandes
§ 27 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-WestfalenAuflösung des Verbandes, ÜbergangsvorschriftenZitatstelleAbweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften