§ 10 Abs. 1 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
§ 7 Abs. 2 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)
Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 10 Abs. 1 NiersVG NRWGesetz über den Niersverband
Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
§ 10 Abs. 1 RuhrVG NRWGesetz über den Ruhrverband
Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
§ 10 Abs. 1 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.