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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4050)
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
den Anwendungsbereich,
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
die Abfallhierarchie,
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
die Überlassungspflichten,
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
die Beauftragung Dritter,
die Register- und Nachweispflichten,
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
die Bußgeldvorschriften,
das Recht der Abfallverbringung,
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
die Bußgeldvorschriften,
Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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