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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 - 2793; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
den Anwendungsbereich,
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
die Abfallhierarchie,
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
die Überlassungspflichten,
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
die Beauftragung Dritter,
die Produktverantwortung,
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
die abfallrechtliche Überwachung,
die Register- und Nachweispflichten,
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
die Bußgeldvorschriften,
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
das Recht der Abfallverbringung,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.
die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
| Abfallbeauftragtenverordnung 3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV | 101 bis…
an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.
Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.