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Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.
Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf Landesmittelbehörden, soweit diese den Ursprungsbescheid erlassen haben bzw. den Erlass oder die Vornahme einer anderen Verwaltungshandlung abgelehnt haben, sowie insbesondere bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Saarland auftreten, haben der…
Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die während der…
Der Landtag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch…
gegeben sind, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der…
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der…
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.